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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet „Seniorenakademie Donau-Oberschwaben e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist in 88499 Riedlingen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch den Betrieb einer Seniorenakademie. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Form. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In Ausnahmefällen können Mitgliedern des Vorstandes und seines Beirats für besonders hohe persönliche Aufwendungen für den Verein Aufwandsentschädigungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden.
Diese dürfen den steuerfreien Betrag nach §3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz (EstG) nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Veranstaltungen zu wissenschaftlichen, kulturellen,künstlerischen und gesellschaftlich aktuellen Themen im Rahmen der Aus-Fort und Weiterbildung für Seniorinnen und Senioren
Beratungen bei Bildungsfragen für Seniorinnen und Senioren im Seniorenstudium
Förderung des bürgerschaftlichen Engagement in der Durchführung wissenschaftlicher und sozialer Projekten, insbesondere zuFragen der Lebensgestaltung in der dritten Lebensphase und dem Ziel der Erarbeitung gemeinsamer Problemlösung.
Beteiligung an nationalen und europäischen Projekten im Rahmen der Seniorenarbeit
Zusammenarbeit mit anderen Seniorenakademien, Senioreninitiativen, anderen Vereinen und Stiftungen sowie dem Landesseniorenrat
(5) Der Verein übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus.


§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 6 .Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
(3) Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist frühestens zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Hat ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet automatisch durch den Tod des Mitglieds.


§ 5 Finanzierung
Dem Verein dienen zur Erfüllung seiner Aufgaben:
- Spenden
- Mitgliedsbeiträge
- Zuschüsse
- Öffentliche Mittel
- den sich aus §2 ergebenden Einnahmen durch Hörergebühren
- Mittel aus der Projektförderung der EU (z.B. Interreg und LEADER )


§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht verlangt.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


(1) Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand gem. § 6 Abs. 3 in Textform (Brief, E-Mail oder einem anderen digitalen Format) einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem eigenen Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs.2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren persönlichen Zugangsdaten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre elektronische Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte elektronische Mitteilung. Die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund es verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
-Satzungsänderungen
– Jahresbericht des Vorstands
– Jahresabschluss und den Rechnungsprüfungsbericht
– Beiträge
– Geschäftsordnungen des Vereins
– Wahl des Vorstandes, seines Vorstandsvorsitzenden nach § 6 Abs. 1
– die Entlastung des Vorstandes
– Bestellung von zwei Kassenprüfern
- Auflösung des Vereins
(4) Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll der Wahlversammlung wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
Die Einladungen sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.


(2) Der Vorstand
setzt sich zusammen aus
1. dem/ der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
sowie der/dem vom Vorstand bestellten Geschäftsführer/In. Die personengleiche Besetzung mit einem Vorstandsamt („Personalunion“) ist grundsätzlich zulässig.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mehrheitlich gefällt werden und dokumentiert werden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es kann offen abgestimmt werden, sofern keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Dem Vorstand nach §6 Abs. 1 obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung für die Geschäftserledigung regelt der Vorstand selbst. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung können im Rahmen seiner Zuständigkeit der/dem GeschäftsführerIn übertragen werden. Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 8 Beirat
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu schaffen.


§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so gilt der/die Vorsitzende als LiquidatorIn. Für die Durchführung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des § 47 BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Riedlingen, welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben und elektronisch auf der Basis des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes verarbeitet.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder nur für interne Zwecke


§ 11 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern innerhalb der satzungsgemäßen Frist von mindestens vier Wochen zur Kenntnis gebracht werden.


§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen ist.
Riedlingen, 21. April 2021



© 2020-2021 Seniorenakademie Donau- Oberschwaben e.V.
Weilerstr. 12, 88499 Riedlingen 

 
 
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